Finanzierung

Finanzierung eines Heimaufenthaltes

Für die meisten betagten Menschen und ihre Angehörige ist die Finanzierung eines Heimaufenthalts ein zentrales Thema. Im Folgenden sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Was kostet mich ein Heimaufenthalt?


  • Aufenthaltstaxe

Mit dieser Taxe bezahlen Sie unter anderem das Zimmer mit Vollpension, die Kosten für Licht, Strom und Wasser, die Besorgung der privaten und heimeigenen Wäsche, den Reinigungsservice und so weiter. Ein Bestandteil der Aufenthaltstaxe sind auch die Infrastrukturkosten im Zusammenhang mit der/den Liegenschaft/en und dem Mobiliar.

In der Aufenthaltstaxe eingeschlossen sind auch die Dienstleistungen, mit welchen den Bewohnerinnen und Bewohnern Sicherheit, Struktur und Geborgenheit geboten werden. Dazu gehören die Alltagsgestaltung, die Betreuung und Aktivierung, administrative Aufgaben und Beratung sowie, Führungs- und Koordinationsarbeiten zur Sicherung des Gesamtauftrages. Verzichtet eine Bewohnerin, ein Bewohner auf Dienstleistungen, welche in der Aufenthaltstaxe enthalten sind, so hat dies in der Regel keine Reduktion dieser Taxe zur Folge.

  • Pflegetaxe KVG

Mit dieser Taxe werden die kassenpflichtigen Leistungen gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) abgegolten. Dazu gehören die Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung sowie der Grundpflege. Die Pflegeleistungen werden in 12 Pflegeaufwandgruppen unterteilt. Jede Stufe definiert einen zeitlich vorgegebenen Pflegebedarf. An den Pflegetaxen beteiligen sich die obligatorischen Krankenversicherer (Krankenkassen) pro Tag mit gesetzlich definierten Beiträgen von CHF 9.60 (Stufe 1) bis CHF 115.20 (Stufe 12). Die Bewohnerinnen und Bewohner haben pro Tag maximal CHF 23.00 zu entrichten. Die restlichen Pflegekosten übernehmen im Kanton Obwalden die Einwohnergemeinden.

  • Taxen für Spezialbetreuung

Für die umfassende Betreuung nach einem speziellen Konzept, namentlich für die Betreuung demenzerkrankter Bewohnerinnen und Bewohner kann eine Betreuungs- oder Integrationstaxe erhoben werden.

  • Kosten aus der Mittel- und Gegenständel-Liste (MiGeL)

Dabei geht es einerseits um pflegerisches Verbrauchsmaterial und andererseits um  medizinische Geräte und Mobiliar, damit der Pflegeauftrag während 24 Stunden und an 365 Tagen im Jahr erfüllt werden kann. Für diese Kosten werden die Institutionen von den obligatorischen Krankenversicherer pauschal entschädigt, weshalb die Bewohnerinnen und Bewohner dafür nicht belangt werden dürfen.

  • Individuelle Verrechnungen

Hier handelt es sich um sämtliche anfallende Kosten, die nicht in den oben aufgeführten Taxen enthalten sind. So zum Beispiel der Telefonanschluss inkl. Gebühren, die Reservationstaxen, die Betriebskosten bei einem Austritt oder Todesfall, Begleit- und Transportkosten, Coiffeuse, Podologin etc. Diese Kosten werden den Bewohnerinnen und Bewohnern mit den entsprechenden Belegen in Rechnung gestellt.

Wie wird mein Pflegeaufwand ermittelt?


Zur Abklärung des Pflegebedarfs und zur Ermittlung des Pflegeaufwandes werden in den Heimen Bewohnereinstufungssysteme eingesetzt. Bei den Systemen BESA und RAI HC handelt sich um Instrumente zur strukturierten Erfassung des Pflegebedarfs mit dem Ziel, den Bewohnerinnen und Bewohnern ein Höchstmass an Lebensqualität und Wohlbefinden zu gewährleisten. Die Pflegebedarfsabklärung ist eine Grundlage für die individuelle angepasste Pflege und Betreuung. Damit wird der Pflegeplanungsprozess unterstützt. Die Abklärung wird in den ersten zwei Wochen nach dem Eintritt durchgeführt und später alle sechs Monate, bei Veränderungen des Gesundheitszustandes auch früher, wiederholt. Die erforderlichen Angaben werden im direkten Gespräch mit den Betroffenen erfragt bzw. durch das Pflegepersonal im Rahmen der täglichen Pflege und Betreuung erhoben. Die Hausärzte besprechen mit dem Pflegepersonal offene Fragen und unterschreiben das entsprechende Formular. Die sorgfältige Erfassung des Pflegebedarfs ist die Voraussetzung für eine Kostenvergütung der Krankenversicherer und des Kantons. Die erfassten Informationen werden vertraulich behandelt. Bewohnerinnen und Bewohner bzw. deren Vertretung sowie autorisierte Fachpersonen können Einblick in die erfassten Informationen verlangen.

Wie sieht meine Heimrechnung aus?


Die Pensionskosten werden Ihnen nachschüssig pro Monat in Rechnung gestellt. Grundsätzlich erfolgt eine Unterteilung in:

  • Aufenthaltstaxe
  • Kosten der ausgewiesenen Pflegeleistungen
  • Pauschale für die MiGeL-Produkte
  • Individuelle Verrechnungen

Sie bezahlen die Aufenthaltstaxe, Ihren Anteil für die KVG-pflichtigen Leistungen von maximal CHF 21.60, allfällige Taxen für eine Spezialbetreuung  sowie die individuellen Verrechnungen. Die restlichen Kosten für die ausgewiesenen Pflegeleistungen werden Krankenversicherer und von der Gemeinde bezahlt. Sie erhalten eine Nettorechnung. Das hat den Vorteil, dass Sie sich nicht um die Rückerstattung der Beiträge des Krankenversicherers und des Kantons bemühen müssen. Diese geschuldeten Beiträge stellt das Heim den Krankenversicherungen und dem Kanton direkt in Rechnung. Zu Ihrer Information sind die Kosten aber auch auf Ihrer Rechnung ersichtlich.

Mit diesem, bundesrechtlich geregelten Finanzierungsmodell, welches seit 2011 in Kraft ist, können sich die Bewohnerinnen und Bewohner auf ein Kostendach verlassen, welches sich mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr verändert.

Wie finanziere ich die Heimkosten?


Zur Finanzierung Ihres Heimaufenthaltes stehen Ihnen die Renteneinkommen (AHV und Pensionskasse) und allfällige Vermögenserträge zur Verfügung. Sollten diese Eigenmittel nicht ausreichen, besteht der rechtliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Zögern Sie nicht, sich rechtzeitig für Ergänzungsleistungen anzumelden (www.akow.ch), auch dann, wenn Sie noch über CHF 100'000.00 Franken Vermögen ausweisen (es wird Ihnen lediglich ein Vermögensverzehr angerechnet)! Für die Geltendmachung einer Ergänzungsleistung sind die Bewohnerinnen und Bewohner oder die Angehörigen verantwortlich. Weitere finanzielle Unterstützungen können für Sie die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung und bei entsprechender Pflege und Betreuungsbedürftigkeit eine Hilflosenentschädigung sein.

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